Haftung für Inhalte
Ich beschaffe Informationen, bereite sie auf und mache sie auf dieser und anderen Plattformen als medialem Verbreitungsweg strukturiert einem unbestimmten Personenkreis zugänglich. Dementsprechend reklamiere ich für mich neben dem Recht der freien Meinungsäusserung gemäss Art.5 GG Absatz 1 Satz 1 zusätzlich die Freiheit der Berichterstattung gemäss Art.5 GG Absatz 1 Satz 2 (Pressefreiheit).
VG Minden, Beschluss vom 16.08.2023 – 1 L 729/23:
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG war von Anfang an auf eine umfassende Erfassung jeglicher Medien angelegt. Seine Beschränkung auf Presse, Rundfunk und Film ist allein historisch bedingt.
2. Allen neuen Medien, die sich nicht als Rundfunk oder Film darstellen, ist zumindest auf der Rechtsfolgenseite ein Schutz wie der Presse zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die digitale Transformation klassischer Zeitungsangebote im Internet (“Online-Zeitung”), sondern auch für sonstige Informationsangebote im Internet, wie z.B. Blogs oder Videoplattformen.
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