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FVS

Submitted on Sun, 19.07.2020 - 17:54

fvs


Zu meinem Widerspruch gegen die Heranziehung der Kapitalerträge zur Beitragsbemessung der Beiträge zur Krankenversicherung nur bei dem "Freiwillig Versicherten Selbständigen" (FVS).


 

Die Ungleichbehandlung (UB) der FVS im Vergleich zu den übrigen Versicherten sei aus folgenden Gründen zulässig:

  • Die UB sei ein Erfordernis der Massenverwaltung
  • Die Einnahmearten der FVS seien typischerweise vielfältigere als die der übrigen Versicherten
  • Die UB sei durch Gewohnheitsrecht gedeckt
  • FVS seien weniger schutzwürdig als Pflichtversicherte
  • Die UB entspräche dem Solidaritätsprinzip
  • Eine Nicht-Schlechterstellung der FVS sei eine ungerechtfertigte Begünstigung auf Kosten der übrigen Versicherten
  • Begründung der UB im Bruttoprinzip
  • Begründung der UB mit dem Schutz der Solidargemeinschaft
  • Darstellung des Einkommensrisikos als eigenes Problem nur bei den FVS
  • Die UB sei wegen wesentlicher Unterschiede verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
  • Der FVS sei typischerweise gutverdienend.

Ich halte sämtliche Argumente für unhaltbar und hatte dies anhand einfacher Überlegungen sowie anhand von Daten aus dem Mikrozensus von 2009 belegt.

Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben meine Argumente widerlegt. Die von mir zitierten Daten aus dem Mikrozensus seien zweifelhaft, so das LSG, denn "möglicherweise 80%" der FVS rechneten ihr Einkommen klein.

Gegen die Nichtzulassung der Revision könnte ich nun noch beim BSG Beschwerde einlegen.

Als neuer Argumentationspunkt kommt nun hinzu, dass die Mindestbemessungsgrenze gerade dieses Jahr mehr als halbiert wurde. Man hat also eingesehen, dass der FVS weder "typischerweise gutverdienend" ist noch sein Einkommen "kleinrechnet".

Die Unterlagen werde ich hier online stellen, sobald mir die Urteilsbegründung des LSG zugegangen ist. 

Kontaktmöglichkeit siehe Bild weiter oben.

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