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Jugendämter - Notwendige Veränderungen

Submitted on Fri, 28.02.2020 - 20:43

Die Effizienz der Jugendämter in der Umsetzung ihres Auftrags muss verbessert werden. Dazu sind einige Veränderungen notwendig.


 

1 - Führung und Amtsleitung

 

Der Auftrag dieser untergeordneten Behörden des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist „das Eingreifen in die Rechte der Inhaber der elterlichen Sorge, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet ist"(1). 

Trotz aller Klarheit des Auftrags  erkennt man deutliche Abweichungen in der Umsetzung. Die Intention des Gesetzgebers wird dabei nicht nur konterkariert, sondern teilweise ins glatte Gegenteil verkehrt. Abgesehen von der insgesamt recht positiven Bilanz der Förderung von Ehrenamtsstrukturen, ist das 2012 in Kraft getretene Bundeskinderschutzgesetz somit gescheitert.

Das weist vor allem auf Führungsprobleme hin: Die Mitarbeiter vieler Behörden erhalten heute nicht etwa einen Auftrag, eine Richtung, sondern Detailanweisungen: Was darf ich, was darf ich nicht, welches Planziel gilt es zu erfüllen, und was wäre ganz toll. (2)

Die Mitarbeiter handeln somit nicht mehr nach bestem Gewissen und bestem Können, mit Kreativität und Einsatz für das übergeordnete Ziel, sondern sie richten ihr Verhalten daran aus, ob sie sich durch ihr Tun oder ihr Unterlassen exponieren oder nach welcher Metrik sie ihre Zulage zu bekommen. Wer sich trotzdem engagiert, wird ausgebremst.

Detailmanagement und Querschüsse durch eine moralisch überhebliche politische Führung verschenkt das Potenzial der Mitarbeiter und reduziert die Fähigkeiten einer ganzen Behördenstruktur auf die Intelligenz der Person an der Spitze: Personen ohne eine traditionelle Führungsausbildung sind in einer solchen Position fehl am Platz. Beispielsweise Kinder erzogen zu haben qualifiziert eben nicht zur Führung eines Ministeriums.

Ich meine: Minister, die ihren eigenen Führungsstab geringschätzen, die ihre befreundeten Berater entscheiden lassen, statt dem Sachverstand der eigenen Beamten zu vertrauen, solche Minister sollte man immer so schnell wie möglich nach Brüssel wegloben.

 

 

2 - Eingriff in die elterlichen Rechte strikt unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit

 

Das Eindringen staatlicher Stellen in die Familie darf nur aufgrund dringender Notwendigkeit geschehen und nicht deshalb, weil die betreffenden Mitarbeiter den Auftrag erhalten wollen oder Folgeaufträge brauchen:

Die Privatisierung in diesem Bereich muss zurückgedreht werden und Sozialkonzerne müssen von der Budgetplaung ausgeschlossen sein. Aktuell sitzen diese im Jugendhilfeausschuss und bestimmen selbst über das Budget, mit dem sie arbeiten dürfen.(3)


 

3 - Kürzung des Budgets

 

2015 wurden rund 130.000 Familien betreut. (4) Nur in 1/6 dieser Fälle lag eine Kindeswohl-Gefährdung vor. Ein weiteres Sechstel der Statistik waren Fälle „latenter“ (vermuteter) Kindeswohlgefährdung; dies könnten zum Beispiel Verletzungen sein, die möglicherweise dem Umfeld zuzurechnen sind, aber auch Vorurteile, Wichtigtuerei oder die persönliche Abneigung der jeweiligen Mitarbeiterin gegenüber den Eltern. (Eine echte latente, also versteckte Kindeswohlgefährdung wird dabei nach meiner Erfahrung nicht einmal dann erkannt, wenn das Kind schon unmittelbar vor seinem ersten Suizidversuch steht.) Über 2/3 der Verfahren liefen, ohne dass eine Gefährdung der Kinder erwiesen war oder auch nur vermutet wurde.

In Hinblick auf diese Daten sollte das Budget der Jugendämter um etwa die Hälfte gekürzt werden. Bei den Familien aus der 2/3 Gruppe ohne Gefährdungsfeststellung oder -vermutung muss nachgeforscht werden, wo die fortwährende Intervention wirklich gewünscht ist bzw. wo die Familie Hilfe und Unterstützung tatsächlich weiterhin benötigt.

Eine solche Kürzung würde nicht nur dringend an anderer Stelle benötigte Mittel freisetzen, sondern auch die Jugendämter disziplinieren: Diese zunehmend übergriffige Behörde lässt einfach nicht los. Nicht einmal ein Umzug kann einer Familie heute noch Ruhe für einen Neubeginn verschaffen. Das gefährdet direkt das Kindeswohl, indem Hilfsangebote oft nur noch im äussersten Notfall angenommen werden - oder aus Naivität.

 

 

4 - Mehr Mittel für Prävention und Klärung

 

Um echte Fälle von Misshandlung oder Vernachlässigung zuverlässiger als bisher  zu erkennen - zum Beispiel bei dem 1/6 der betreuten Fälle mit vermuteter Gefährdung - und von minder schweren Fällen abzugrenzen, brauchen wir mehr Kinderschutz-Ambulanzen.

Diese könnten zum Beispiel aus den freigewordenen Mitteln finanziert werden.

 

 

5 - Berücksichtigung der strukturellen Überlegenheit des Jugendamtes gegenüber den Kunden

 

In vielen Fällen schützen die Mitarbeiter des Jugendamtes vor allem sich selbst: Sie handeln aus Angst davor, für ihr Tun oder Unterlassen die Verantwortung tragen zu müssen, und sie nutzen die Notlage bzw. Unerfahrenheit der Betroffenen aus, um diese zu überrumpeln und in einseitige Verpflichtungen zu zwingen. Im normalen Geschäftsleben ist das sittenwidrig (§ 138 BGB). 

Den Mitarbeitern sollte zwar einerseits Entscheidungsspielraum zugestanden werden, damit diese entsprechend der Intention handeln können; gleichzeitig muss jedoch die strukturelle Überlegenheit der Mitarbeiter des Jugendamtes gegenüber ihren Klienten im Familienrecht berücksichtigt werden:

Wie im Verbraucherschutz und wie im Mietrecht braucht die unterlegene Seite den besonderen Schutz des Gesetzgebers. Wo keine richterliche Entscheidung vorliegt, muss den Betroffenen Eltern das Recht eingeräumt werden, jegliche eingegangene Verpflichtung durch einfache Willenserklärung (d.h. ohne weitere Rechtsmittel) vernichten zu können – so, wie es auch bei Haustürgeschäften der Fall ist.


 

6 - Die Hauptbetroffenen müssen stärker einbezogen werden

 

Bei sorgerechtlichen Maßnahmen (Entzug, Verbringung in ein Heim, eine Pflegefamilie oder zurück zu den leiblichen Eltern) müssen die Kinder in die Entscheidung stärker als bisher miteinzubezogen werden (entsprechend BGB § 1626). (5)

Hier darf sich niemand anmaßen, alles besser zu wissen als die Hauptbetroffenen – nicht die Sozialarbeiterinnen, nicht Vater oder Mutter, und  auch nicht der Gesetzgeber: Mancher Skandalfall der letzten Zeit hätte vermieden werden können, würde man bei Jugendämtern und Gerichten nicht über ihre Köpfe hinweg bestimmen, sondern den Willen der Kinder ergründen und ernstnehmen.


 

7 - Die Arbeit in den Familien darf sich nicht auf die Mütter beschränken

 

Besonders erschreckend ist es, dass sich die eingesetzten Familienhelferinnen bei ihrer Arbeit nicht etwa mit den Kindern auseinandersetzen (mit ihnen spielen, ihre Sorgen und Nöte anhören, bei den Hausaufgaben helfen) (6) – sondern dass sie sich ganz auf die Mutter konzentrieren: 

Vielleicht aus Bequemlichkeit, aus Desinteresse oder aus Angst vor dem Versagen geht der Austausch mit den Hauptbetroffenen, den Kindern, gegen Null, und ebenso mit externen Personen (z.B. Paten), die hier möglicherweise einen besseren Einblick haben. Ihr Wissen über die jeweilige Situation ist somit gefiltert und zur Fallbeurteilung oft unbrauchbar.

Vielleicht sollten freie oder zu schaffende Stellen in den Jugendämtern teilweise durch fachfremde Kräfte besetzt werden: Durch Menschen mit Affinität zu jungen Familien und Kindern, durch Personen, die nicht referieren, sondern die coachen, managen, fördern oder auch einmal in Jobs vermitteln können. 

Gerade letzteres sind Dinge, die man von den teilweise 25-jährigen Erzieherinnen und Sozialarbeiterinnen gar nicht erwarten kann - denn es fehlt schlicht an Lebenserfahrung, an Kontakten, an Wissen, manchmal an Intellekt und folglich auch an Akzeptanz in den Familien.
 
Die Förderung von Ehrenamtstrukturen im Rahmen des Bundeskinderschutzgesetzes – wie zum Beispiel Patenschaften -  ist ein Schritt in der richtigen Richtung.

 


 

8 - Vereinheitlichung der Richtlinien zur Gefährdungseinschätzung

 

Der Wildwuchs mit selbstentworfenen Scoring-Metriken (betreffend einer Kindeswohl-Gefährdung innerhalb der jeweiligen Familie) muss beendet werden:

Da, wie schon vor 200 Jahren die preussischen Reformer feststellten, keineswegs allen Staatsdienern ein gesunder Menschenverstand gegeben ist, sollte das Scoring durch eine künstliche Intelligenz durchgeführt werden. Die KI muss dabei gar nicht einmal übermässig intelligent sein. KI hat aber im Gegensatz zum Menschen nicht die Tendenz, aus Bequemlichkeit die falschen Personen zu drangsalieren.

In anderen Ländern ist dies mit wissenschaftlicher Begleitung längst erfolgreich umgesetzt.(7)


 

9 - Unbedingte Berücksichtigung medizinischer Gutachten

 

Es sollten die Grundlagen geschaffen werden, um neben jedem Familiengericht eine Instanz zu installieren, die Urteile begleitet, unrechte Urteile im Schnellverfahren kassiert und auch Amtsenthebungsverfahren durchführt.

Bei Missachtung von in einem medizinischen Gutachten erwiesener Kindesmisshandlung durch das Gericht sollte hier augenblicklich gehandelt werden können.

Gutachten aber, die eine Misshandlung widerlegen, müssen von den Jugendämtern insofern anerkannt werden, als den Familien damit ein wesentliches Mitspracherecht bezüglich des Einsatzes der Familien-Helferinnen zugestanden wird.

ABC-Kindesvertretung.de schlägt eine Anwaltschaft für Kinder und Familien vor (9)

 

10 - Familiengerichte brauchen Schöffen

 

Der Einsatz von Schöffen muss auf Familiengerichte ausgeweitet werden:

An Strafgerichten, Sozialgerichten, Finanzgerichten oder auch Handelsgerichten, wo die Streitigkeiten wohl meist von deutlich theoretischerer Natur sind als familiären Streitigkeiten, wirken an jedem Prozess aus Legitimations-Gründen auch Schöffen mit - ehrenamtliche Richter also, je nach Gerichtsbarkeit auch mit besonderen Kenntnissen der Materie.

In Dingen wie Unterhalt, Scheidung oder Sorgerecht dagegen fällt der Richter oder die Richterin in das Urteil allein:

An der in Fachkreisen diskutierten Auffassung, dass eine effiziente Rechtspflege in einer modernen deutschen Gesellschaft keiner Laienbeteiligung bedürfe, kann man gerade hier Zweifel haben, sind doch Lebenserfahrung, Affinität zum Thema und die Fähigkeit zur Einschätzung von Menschen ebenso wichtig wie die trockene juristische Fallbeurteilung

Und auch die Unvoreingenommenheit der Richter oder Richterinnen ist an den Familiengerichten wohl nicht immer gegeben. Schöffen könnten hier ein wichtiges Korrektiv bilden, das auch die Akzeptanz dieser Gerichte beim Bürger verbessern dürfte.
 

 

11 - Neufassung des §1631 BGB

 

Der § 1631 Abs. 2 S. 1 des BGB in seiner aktuellen Fassung vom 8.11.2000 („Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig.“) muss überarbeitet werden.

§1631 Abs 2 BGB  ist heute im Sinne der Gesetzessystematik zwar nur folgerichtig formuliert(8). Er macht auch Sinn als Appell an die Erziehungsberechtigten und als Druckmittel, möglichst auf Gewalt zu verzichten. Er kann aber auch eine tödliche Wirkung gerade gegenüber denjenigen entfalten, die er eigentlich schützen soll:

Ein Beispiel wäre es, wenn sich Eltern nach einer Misshandlung der Kinder aus Angst vor Ermittlungen nicht trauen, mit diesen zum Arzt zu gehen und deshalb in der Hoffnung abwarten, dass sich das Kind von selbst wieder erholt -  bis es dann zu spät ist. (10)

Andere Eltern wagen es nicht durchzugreifen, und die Kleinkinder tanzen diesen dann so lange auf der Nase herum, bis aus dem längst fälligen (Ordnung und Rücksichtnahme wiederherstellenden) Klapps im emotionalen Aufruhr ein unbeherrschter und möglicherweise lebensgefährlicher Gewaltausbruch wird.(10)

Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung ist kein Verbot von Gewalt, so wie es oft dargestellt wird: 

Es ist schlicht ein Recht, so  wie viele andere auch. In diesem Zusammenhang nennen könnte man zum Beispiel: Das Recht und die Pflicht der Eltern auf Erziehung der Kinder (BGB § 1626 Abs.1 S1),  die Pflicht zu Beistand und Rücksicht von Kindern und Eltern (BGB § 1618a), oder das Recht des Kindes auf elterliche Erziehung (§ 1 SGB VIII) - die alle gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Die vorübergehende Missachtung von § 1631 Abs.2 S.1 kann zudem nicht nur im Sinne des § 34 StGB (Notstand) eine Rechtfertigung finden, sondern ist auch Teil der Lebenswirklichkeit innerhalb der Familie:

Dass Kinder – insbesondere Kleinkinder - immer rationalen Argumenten zugänglich sind (und alle Eltern immer ausgeglichen und in sich ruhend) ist nichts weiter als ein frommer Wunsch; siehe auch BGB § 1626 Abs.2 S 2, der im Umkehrschluss aussagt, dass im Umgang mit Kindern nicht alles verhandelt werden muss – es darf auch durchgesetzt werden.

Eine Beratung der Eltern durch Organe der Jugendhilfe – oder Heranwachsender durch ihre Lehrer - scheint in dieser Hinsicht nicht immer unvoreingenommen zu sein, und es ist auch nicht zu erwarten, dass sich dies irgendwann ändert. 

Die letzten Änderungen am § 1631 Abs. 2 S. 1 des BGB müssen deshalb zurückgenommen werden oder es muss anders formuliert bzw. ergänzt werden.

 

 

 

Quellen und Hinweise

 

(1) Kinderschutz-Zentrum Berlin : KINDESWOHLGEFÄHRDUNG - Erkennen und Helfen

(2) Deutschlandfunk: Verloren im Aktengebirge - Eine Bamf-Beamtin erzählt / Huffingtonpost.de: "Ich habe noch nie so viel Mobbing und Bossing erlebt, wie im öffentlichen Dienst."

(3) Die Welt: Das Milliardengeschäft mit den Heimkindern

(4) Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe: Gefährdungseinschätzungen nach § 8a Absatz 1 SGB VIII

(5) Deutschlandfunk: Offene Baustellen im Jugendamt - Kinder stärken, aber wie?

(6) Familienhilfe

Nach §31 SGB VIII : "Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten...Hilfe zur Selbsthilfe geben." 

Nach Herwig-Lempp: Eine Familienhelferin oder ein Familienhelfer kommt zwei bis dreimal pro Woche für einige Stunden in die Familie. Sie spricht ... aber sie spielt auch mit ihnen, hilft ihnen bei den Hausaufgaben oder plant Freizeitunternehmungen (schwimmen gehen, kleine Ausflüge, Spaziergänge auf den Spielplatz). Grundidee ist, dass Gespräche allein nicht genügen...

(7) KI zwecks Scoring: SZ: Wie lassen sich Kindesmisshandlungen verhindern? :...in Deutschland haben wir 600 Jugendämter, und die machen alle ihr eigenes Ding...

(8) Prof. Dr. Manfred Heinrich, Kiel: Elterliche Züchtigung und Strafrecht

(9) ABC-Kindesvertretung.de - Auf dem Weg zur gemeinsamen Anwaltschaft für Kinder

(10) Das Buch "Deutschland misshandelt seine Kinder" (Michael Tsokos / Saskia Guddat) beschreibt zwei Fälle, die offenkundig genau aus diesen Gründen tödlich verlaufen sind. Der §1631 Abs. 2 S. 1 des BGB hat in diesen Fällen also genau das Gegenteil dessen bewirkt, was die Intention ist.

 

 

Sonstige Links

 

Hilfsangebote bei Problemen mit den Behörden