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Bundes-Immissionsschutzgesetz

Submitted on Tue, 02.04.2019 - 23:38

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchG

Gekürzt:

 

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, ... vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen  vorzubeugen.

 

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die ...geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

 

§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
(1) 1 Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.    schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.    nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden ...

 

§ 24 Anordnungen im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.

 

§25 Untersagung
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ... untersagen.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen ... bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen,....
 

§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz

2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ... Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 (von den Anlagen ausgehende Emissionen) genannten Gesichtspunkten ergibt.