Sämtliche Aufnahmen die ich hier online stelle, sollten unter die Panorama-Freiheit fallen:
Für Fotos von Gebäuden ... gilt grundsätzlich die sogenannte „Paronamafreiheit“, nach der das Aufnehmen und anschließende Verbreiten von solchen Bildern prinzipiell zulässig sind...Erlaubt sind bei Gebäuden nur Aufnahmen der Fassade...Die Fotos müssen von einem öffentlich zugänglichen Platz aufgenommen werden. Sie dürfen also weder mit einem besonders hohen Stativ arbeiten oder auf eine Leiter oder ein benachbartes Gebäude klettern.
(Quelle: aufrecht.de)
Wohnhäuser als Beiwerk oder Hauptsache:
Die Klägerin erfuhr im Mai 2009, dass Fotos von ihrem Haus zusammen mit dessen Adresse von der Beklagten über ihr Internetangebot veröffentlicht wurden ... Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 13.01.2010(Az. 28 O 578/09) als unbegründet ab. Nach Ansicht des Landgerichts Köln verletzt die Veröffentlichung von Fotos eines Wohnhauses nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht ... wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und der Betrachter des Fotos bildlich nicht mehr Informationen erhält, als derjenige, der selbst am Wohnhaus vorbeigeht...
(Quelle: anwalt.de)
Übersteigt der "Gestaltungsüberschuss" eines Gebäudes die reine Funktionalität, ist es also beispielsweise historisch oder künstlerisch wertvoll (wie der Eiffelturm), so fällt unter Umständen das Recht am Foto dem Architekten oder Eigentümer zu - insbesondere dann, wenn die Darstellung gewerbliche Zwecke verfolgt und das strittige Objekt nicht nur "unwesentliches Beiwerk" ist.
Sehr interessante Erläuterungen hierzu gibt es auf: spiritlegal.com.
Bei berechtigtem Interesse ist eine weniger strikte Auslegung der urheberrechtlichen Schranken zu erwarten. Ebenso bei Abwendung einer Gefahr (im Sinne des §34 StGB) durch fotografische Dokumentation einer andauernden Ordnungswidrigkeit.