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Lichtrichtlinie vom Länderausschuß für Immissionsschutz inkl. Naturschutz

Submitted on Tue, 02.04.2019 - 23:41

Licht-Richtlinien (Stand 2023) 

Bundesamt für Naturschutz BfN (PDF)

Die Stadt Fulda mit einer prägnanten Kurzfassung (Webseite)

Die Richtlinien haben keine Gesetzeskraft. Rechtliche Handlungsmöglichkeiten kann sich die Gemeinde über eine Erweiterung der Satzung verschaffen: biosphaerenreservat-rhoen.de

 


 

Ministerialblatt von 2015

(ersetzt und ergänzt die Licht-Richtlinie von Mai 2000): 

Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung Gem. RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, 2014


 

Erlasstext, Kapitel 6 - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung der Störwirkung

  • Zur Vermeidung von störenden Lichtimmissionen oder Blendeffekten sollten die Leuchtflächen von Lichtquellen selbst nach Möglichkeit nicht sichtbar beziehungsweise einsehbar sein, sondern nur der aus- oder anzuleuchtende Bereich
  • Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen
  • Zusätzliche technische Maßnahmen (Abschirmblenden...)
  • Ausrichtung der Beleuchtung grundsätzlich von oben nach unten.
  • Begrenzung der Betriebsdauer auf die nötige Zeit.
  • Wenn der Beleuchtungsbedarf in den Nachtstunden nur selten besteht, kann die Nutzung eines Bewegungsmelders vorteilhaft sein.
  • Indirekte Beleuchtungssysteme wie Wandfluter oder Metallspiegel sind zu vermeiden
  • Abdunkeln großer, von innen beleuchteter Fensterflächen

 

Anhang Naturschutz

Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Insekten und Vögel - und Vorschläge zu deren Minderung, gekürzte Fassung: 

 

1 Insekten

1.1 Maßnahmen zum Schutz von Insekten

1.1.1 (In der freien Natur) Vermeidung heller, weitreichender künstlicher Lichtquellen in der freien Landschaft.

  • Eine größere Lichtpunktzahl geringer Höhe und Leistung ist gegenüber wenigen Lichtpunkten großer Höhe und Leistung vorzuziehen.
  • Zusätzlich sind Maßnahmen nach 1.1.2 und 1.1.3 in größtmöglichem Umfange anzuwenden.

 

1.1.2. (In empfindlichen Bereichen) Lichtlenkung ausschließlich in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen...

  • nur solche Lichtquellen zu verwenden, deren Abstrahlung nach oben und in etwa horizontaler Richtung durch Abschirmung weitgehend verhindert wird.
  • Die Abstrahlung ist möglichst auf einen Winkel kleiner als 70° zur Vertikalen zu beschränken.

 

1.1.3. Wahl von Lichtquellen mit für Insekten wirkungsarmem Spektrum

  • Am wenigsten beeinflusst wird das Verhalten von Nachtinsekten durch das monochromatische Licht der Natriumdampf-Niederdrucklampe.
  • Sollte weißes Licht erforderlich sein, sind, nach Möglichkeit LED-Leuchten mit warm- und neutralweißer Lichtfarbe zu verwenden, um den Insektenanflug zu vermindern.

 

1.1.4. Verwendung von vollständig geschlossenen staubdichten Leuchten

1.1.5. Begrenzung der Betriebsdauer auf die notwendige Zeit :

  • Anlagen für künstliche Beleuchtung sollten nur solange wie notwendig betrieben werden.
  • Dies gilt insbesondere auch für die Anstrahlung von Gebäuden, ... Diese sollten in den späteren Nachtstunden ... abgeschaltet werden. Dies gilt auch für Beleuchtungsanlagen für Werbezwecke. 
  • Für Beleuchtungsanlagen, die während der ganzen Nacht in Betrieb sein müssen, ist zu prüfen, ob für die späteren Nachtstunden eine Reduzierung des Niveaus möglich ist.

 

 

2 Vögel

  • Starke künstliche Lichtquellen ... können zum Orientierungsverlust und sogar zum massenhaften Tod nachts ziehender Vögel führen.
  • Insbesondere bei hoher Luftfeuchtigkeit ziehen nächtliche Lichtquellen Vögel an.
  • Schwache Beleuchtung von Strukturen ..., damit diese ... für Vögel sichtbar werden.

 

2.1 Maßnahmen zum Schutz von Vögeln

  • Die im vorhergehenden Abschnitt zum Schutz von Insekten in 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.5 genannten Maßnahmen 
  • Vermeidung der Beleuchtung von Schlaf- und Brutplätzen
  • Abschaltung von Skybeamern zu Zeiten des Vogelzuges (15. Februar bis 31. Mai und 1. August bis 30. November)

 

Der Anhang zum Erlass bezüglich Tierschutz enthält nur Vorschläge und Empfehlungen, jedoch scheinbar keine bindenden Vorschriften. Solche finden sich aber in den Immissionsschutzgesetzen von Bund und Land, auf die der Erlass sich immer wieder bezieht.

Duldungspflicht und Grenzen:

 

Die im Einzelfall noch hinzunehmende Lichtimmission hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Lichtemissionen ab. Die zu duldenden Lichteinwirkungen sollen aber die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. Eine Untersagung des Betriebs kommt nur unter den in § 20 oder 25 BImSchG genannten Voraussetzungen in Betracht.


 

BImSchG § 25 Untersagung

1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

1a) ...  (Stillegung zur Verhütung schwerer Unfälle)

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen ... bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde ... den Betrieb der Anlage ... untersagen, soweit ... die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(Tiere und Pflanzen zählen im Sinne des Gesetztes zu den Dingen bzw. Sachwerten. Eine nähere Erläuterung des Wortes "bedeutend" oder gar die Legaldefinition habe ich jedoch nicht gefunden. )


 

Rechtliches

9. LG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.92 - 2 0 336/91
"Die Pflicht, wichtige Verkehrswege im Ortsinneren zu beleuchten, geht nicht soweit, jede dunkle Wegstelle im Zuge eines Fußgängerweges so auszuleuchten, dass jedes denkbare Hindernis erkennbar wird. Fußgänger müssen sich bei einer nicht oder nicht ausreichend funktionierenden Straßenbeleuchtung so langsam fortbewegen, dass sie evtl. Hindernisse wahrnehmen können - hier einen Poller -...".

1126/OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.81- 18 U 177/81 -
"Bei nur untergeordneter Verkehrsbedeutung kann die Stadt nicht aus Gründen der Sorge für die Verkehrssicherheit als beleuchtungspflichtig angesehen werden. Eine Pflicht zur Einrichtung von Beleuchtungsquellen besteht nur auf wichtigen ortsinneren Straßen".

4. OLG Stuttgart in VersR 1974, 395
"Wenn auch eine generelle Beleuchtungspflicht bei nicht verkehrswichtigen Straßen zu verneinen ist, so gilt doch eine spezielle Beleuchtung bei konkreten Gefahrenstellen"


Haufe.de Verwalterpraxis

Prüf- und Überwachungspflichten

  • Zugänge ordentlich beleuchten; Bewegungsmelder sind keine Pflicht

 

Zugang Hausgrundstück (Zu- und Abgangsbereich)

  • Stufen, unebene Wege beleuchten
  • Schächte und Gruben abdecken