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Landes-Immissionsschutzgesetz NRW

Submitted on Tue, 02.04.2019 - 23:40

 Landes-Immissionsschutzgesetz

Gekürzt:

§3 Grundregel

  1. Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
  2. Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzuhalten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Soweit zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Rechtsverordnungen nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen sind, bestimmen sich die Anforderungen nach diesen Regelungen.

 

Ein Verbot des Einsatzes bestimmter Strahler (Quecksilberdampf, Tageslicht-LEDs)   in der Aussenbeleuchtung ist auf dem Wege der Rechtsverordnung denkbar, wäre der politische Wille vorhanden: 

§4 Untersagung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ... den Betrieb bestimmter nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen ... zu untersagen, wenn sie wegen ihrer Verbreitung in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können ....

 

§ 14 Behörden

(1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

(2) Die Aufsicht über die untere Immissionsschutzbehörde führt die obere Immissionsschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Immissionsschutzbehörde geführt.

(3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht.