Psychische Erkrankungen können jeden treffen und sie sind längst nicht mehr so stigmatisiert, wie in früheren Zeiten. Eine Psychotherapie im Rahmen des Heilpraktikergesetzes vom Arbeitgeber bezuschussen zu lassen, wäre eine Alternative zur Kassenleistung.
Die Finanzierung einer ansonsten nicht erstattungsfähigen Therapie über den Arbeitgeber hat für diesen neben dem primären Ziel - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - weitere Vorteile:
- Eine höhere Mitarbeiterzufriedenheit und eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen sowie daraus folgend eine geringere Fluktuation.
- Psychisch stabile Arbeitnehmer haben geringere Fehlzeiten und können als zuverlässiger eingeschätzt werden.
Das ist in den Personalabteilungen durchaus bekannt, und daher sollten Sie die Frage nach einer Finanzierung ruhig an Ihr BEM-Team (oder den Betriebsrat) herantragen.
Es scheint im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) zwei Möglichkeiten zu geben:
Betriebliche Gesundheitsförderung (präventiv)
Der Freibetrag beträgt 600 € im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG.). Eine darüber hinausgehende Förderung ist durch den Arbeitnehmer als Einkommen zu versteuern.
Bedingung ist die Zertifizierung des Anbieters durch die eigens eingerichtete "Zentrale Prüfstelle Prävention" der Krankenkassen. Eine solche Zertifizierung erhalten allerdings nur Anbieter von Yoga-Kursen und so weiter.
Nach einem Urteil des FG Bremen reicht es jedoch, wenn Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllt sind, was bereits der Fall sei, wenn die betreffenden Maßnahmen z.B. durch Heilpraktiker erbracht werden. Auszug aus der Urteilsbegründung: "Der Leitfaden Prävention nennt als Handlungsfeld ausdrücklich die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes... Für den von der Außenprüfung geforderten zusätzlichen Nachweis über die Qualifikation des Anbieters gibt es keine Rechtsgrundlage..."
Mehr Infos zur betrieblichen Gesundheitsförderung bei Haufe.de oder Lexoffice.de
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gehört als Massnahme des BGM zu den Pflichten des Arbeitgebers. Das BEM gilt für alle Beschäftigten und soll einsetzen, sobald die zeitliche Grenze von sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im Jahr überschritten ist.
Steuerrecht: Besteht eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung/Einrichtung von Angeboten, so handelt es sich im Allgemeinen um Aufwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, d.h. die (Sach-)Zuwendung wird nicht als Arbeitslohn eingestuft. Psychologische Beratung bei individuellen Problemen mit Auswirkung auf die Arbeitskraft wird im BGM-Leitfaden Baden Würtemberg als ein Beispiel genannt.
Erlaubt der Arbeitgeber ein BEM auf Eigeninitiative, so können Beschäftigte dieses von sich aus anstoßen. Anlass wäre zum Beispiel die Befürchtung, nicht mehr lange wie bisher weiterarbeiten zu können, ohne längere Fehlzeiten wegen Krankheit zu riskieren.
- Ansprechpartner sind Betriebsrat (Interessenvertretung) und Personalabteilung.
- Massnahmen erfolgen auf Basis der Freiwilligkeit
- Alle am BEM-Verfahren beteiligten Personen unterliegen der Schweigepflicht.
- Die BEM-Akte ist getrennt von der Personalakte zu führen.
- Das BEM ist auch dann durchzuführen, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert.
- Das BEM ist abgeschlossen, wenn die Fehlzeiten dauerhaft unter die Sechs-Wochen-Grenze des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gesunken sind, wenn die Teilnehmenden das Ende feststellen oder wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.
Ausführliche Erläuterung zum BEM: Haufe.de