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Zuschuss durch den Arbeitgeber

 

Psychische Erkrankungen können jeden treffen und sie sind längst nicht mehr so stig­mati­siert, wie in früheren Zeiten. Eine Psycho­therapie im Rah­men des Heil­prak­tiker­gesetzes vom Arbeit­geber bezu­schussen zu lassen, wäre eine Alter­na­tive zur Kassen­leistung.

 

Die Finanzierung einer an­sonsten nicht erstat­tungs­fähigen Therapie über den Arbeit­geber hat für diesen neben dem pri­mären Ziel - Wieder­herstellung der Arbeits­fähig­keit - weitere Vor­teile:

  • Eine höhere Mitarbeiter­zufrieden­heit und eine stärkere Identifi­kation mit dem Unter­nehmen sowie daraus fol­gend eine geringere Fluk­tuation.
  • Psychisch stabile Arbeit­nehmer haben geringere Fehl­zeiten und können als zu­ver­lässiger ein­ge­schätzt werden.

Das ist in den Personal­abtei­lungen durch­aus bekannt, und daher sollten Sie die Frage nach einer Finan­zierung ruhig an Ihr BEM-Team (oder den Be­triebs­rat) heran­tragen.

Es scheint im Rahmen des betrieb­lichen Gesund­heits­manage­ments (BGM) zwei Mög­lich­keiten zu geben:

 

Betriebliche Gesundheits­för­derung (präventiv)

Der Frei­betrag beträgt 600 € im Jahr (§ 3 Nr. 34 EStG.). Eine darüber hinaus­gehende Förder­ung ist durch den Arbeit­nehmer als Ein­kommen zu ver­steuern.

Bedingung ist die Zertifizierung des Anbie­ters durch die eigens eingerich­tete "Zentrale Prüf­stelle Prävention" der Kranken­kassen. Eine solche Zerti­fizierung erhalten aller­dings nur An­bieter von Yoga-Kursen und so weiter.

Nach einem Urteil des FG Bremen reicht es jedoch, wenn Mindest­anfor­der­ungen an Qualität und Ziel­gerichtet­heit erfüllt sind, was bereits der Fall sei, wenn die betref­fenden Maß­nahmen z.B. durch Heil­praktiker er­bracht werden. Auszug aus der Urteils­begrün­dung: "Der Leitfaden Präven­tion nennt als Handlungs­feld ausdrück­lich die Verbes­serung des allge­meinen Gesund­heits­zu­standes... Für den von der Außen­prüfung gefor­derten zusätz­lichen Nach­weis über die Quali­fi­kation des Anbie­ters gibt es keine Rechts­grund­lage..."

Mehr Infos zur betrieblichen Gesund­heits­för­derung bei Haufe.de oder Lexoffice.de

 

Betriebliches Eingliederungs­manage­ment

Das Betriebliche Eingliederungs­manage­ment (BEM) gehört als Mass­nahme des BGM zu den Pflichten des Arbeit­gebers. Das BEM gilt für alle Beschäf­tigten und soll ein­setzen, sobald die zeit­liche Grenze von sechs Wochen Arbeits­unfähigkeit im Jahr über­schritten ist.

Steuerrecht: Besteht eine gesetz­liche Ver­pflich­tung des Arbeit­gebers zur Durch­führung/Ein­rich­tung von Angeboten, so handelt es sich im All­gemeinen um Auf­wendungen im über­wiegend eigen­betrieb­lichen Interesse, d.h. die (Sach-)Zuwen­dung wird nicht als Arbeits­lohn einge­stuft. Psycho­logische Bera­tung bei indivi­duellen Proble­men mit Aus­wirkung auf die Arbeits­kraft wird im BGM-Leit­faden Baden Würtem­berg als ein Bei­spiel genannt.

Erlaubt der Arbeit­geber ein BEM auf Eigen­initiative, so können Beschäf­tigte dieses von sich aus an­stoßen. Anlass wäre zum Bei­spiel die Befürch­tung, nicht mehr lange wie bisher weiter­arbeiten zu können, ohne längere Fehl­zeiten wegen Krank­heit zu ris­kieren.

  • Ansprechpartner sind Betriebs­rat (Interessen­ver­tretung) und Perso­nal­abtei­lung.
  • Massnahmen erfolgen auf Basis der Frei­willig­keit
  • Alle am BEM-Verfahren betei­ligten Personen unter­liegen der Schweige­pflicht.
  • Die BEM-Akte ist getrennt von der Personalakte zu führen.
  • Das BEM ist auch dann durch­zufüh­ren, wenn die Arbeits­unfähigkeit noch an­dauert.
  • Das BEM ist abge­schlossen, wenn die Fehl­zeiten dauerhaft unter die Sechs-Wochen-Grenze des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gesunken sind, wenn die Teil­nehmenden das Ende fest­stellen oder wenn das Beschäfti­gungs­verhältnis endet.

Ausführliche Erläuterung zum BEM: Haufe.de